Restwertermittlungen
Der Restwert ist der Wert nach dem Unfall...
...bei einem Unfall mit Totalschaden hat der Geschädigte beim Verkauf des unreparierten Fahrzeugs Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts.
Der Restwert ist ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Geschädigten und den Versicherungen. Die Höhe des Restwertes reduziert die Endschädigungssumme der Versicherung.
Der BGH hat am 4.6.1993, AZ VI ZR 181/92 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des §249Abs.2 BGB die Veräußerung seines verunfallten Fahrzeuges zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt hat. Nach neuester Rechtsprechung müssen allerdings vor dem Verkauf des Fahrzeuges Restwertangebote des Versicheres beachtet werden.
Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidung bei der Ermittlung des Restwertes den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt und nicht den durch das Internet zugänglichen überregionalen Markt zuberücksichtigen.
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